- Subsidiaranklage
- Subsidiar|anklage,in Österreich die unter den Voraussetzungen des § 48 StPO mögliche öffentliche Erhebung und Durchführung der Anklage durch einen Privatbeteiligten anstelle des Staatsanwalts. Dies gilt, wenn der Staatsanwalt die Vorerhebungen einstellen möchte oder von der Verfolgung vor Rechtskraft der Anklage oder von der Anklage vor beziehungsweise in der Hauptverhandlung zurücktritt. Die Subsidiaranklage dient als Korrektiv gegen das Anklagemonopol des Staatsanwalts und hat damit eine dem deutschen Klageerzwingungsverfahren entsprechende Funktion. Sie ist von der Privatklage (Privatanklage) zu unterscheiden. In Jugendstrafsachen ist die Subsidiaranklage unzulässig.
Universal-Lexikon. 2012.